AGB
WEBER Blitzschutz Gmbh
BLITZSCHUTZ-INSTALLATIONSUNTERNEHMEN
VERTRAGSBEDINGUNGEN
Stand: 29.02.2024
1. Allgemeines:
Diese Vertragsbedingungen liegen der geschäftlichen Beziehung der Firma WEBER
Blitzschutz GmbH (AN) und dem Auftraggeber (AG) zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
AG werden nicht Vertragsbestandteil und können die Verbindlichkeit dieser Vertragsbedingungen
nicht abbedingen.
2. Preise und Kosten:
Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist das durch den AN erstellte
Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu werten.
Einheitspreisvereinbarung: Die Verrechnung und Bezahlung erfolgt nach den abzurechnenden
Maßen, multipliziert mit den angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem
zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis.
Pauschalpreisvereinbarung: Soweit eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wird, bezieht sich die
Pauschalsumme auf das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis und die darin beschriebenen
Leistungen. Leistungsänderungen, Zusatzleistungen und Änderungen in den Umständen der
Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, führen zu Nachträgen und
Nachverrechnung des AN gegenüber dem AG.
Regieleistungen: Arbeitsleistungen, Geräteeinsatz, Bau- und Hilfsmaterial und Fremdleistungen
werden zu angemessenen Preisen fakturiert. Dem AG wird auf Verlangen der jeweilige Einheitspreis
vom AN mitgeteilt.
3. Fristen:
Vereinbarte Ausführungsfristen verschieben sich durch höhere Gewalt, Streik, nicht
vorhersehbare und nicht verschuldete Verzögerungen durch Zulieferer des AN oder sonstige
vergleichbare Ereignisse, die nicht im Einflussbereich des AN liegen. Der AG kann in diesem Fall vom
Vertrag nur dann zurücktreten, wenn ihm eine weitere Bindung an den Vertrag unzumutbar ist.
Verzögert sich der Beginn der Leistungsausführung durch Umstände, die dem AG zuzurechnen sind
oder durch Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, so werden damit alle
Leistungsfertigstellungstermine entsprechend verschoben.
4. Leistungsänderungen:
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder
geänderte Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine Deckung finden,
besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN ein Anspruch auf angemessenes
Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor
Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine
beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN
zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des
ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist
nicht für die angeordneten Leistungen (laut vorigem Absatz) anzuwenden.
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu
vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen
entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
5. Zahlungen:
Wenn nachstehend keine andere Vereinbarung getroffen ist, so gelten
Abschlagsrechnungen, Teilrechnungen und Vorschüsse (insbesondere auch bei Pauschalpreis- und
Teilpauschalpreisvereinbarung) als vereinbart. Die Rechnungen können vom AN jederzeit
entsprechend der erbrachten und zu erbringenden Leistungen gelegt werden. Teil- oder
Regieleistungen können wöchentlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung
(zwischen)abgerechnet werden.
Vereinbarung eines Zahlungsplanes: Die Vertragsparteien vereinbaren die Verrechnung mit
Teilzahlungen, wobei Fälligkeit dieser Beträge nach Fertigstellung folgender dazugehöriger
Leistungsabschnitte eintritt. Der AN wird dem AG die Fertigstellung des jeweiligen
Leistungsabschnittes anzeigen.
Die Übergabe erfolgt spätestens 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung des Auftrags.
6. Zahlungsfristen:
Die in Rechnung gestellten Beträge (Vorauszahlungen, Teilrechnungen,
Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen) sind sofort zur Zahlung fällig. Bei Vereinbarung von
Teilpauschalpreisen (sohin Pauschalpreise für Teilgewerke) tritt die Fälligkeit des
Teilpauschalbetrages unmittelbar nach Fertigstellung des Teilgewerkes ein, ohne dass es einer
gesonderten Rechnungslegung bedarf.
7. Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% verrechnet.
Betreibungs-, Mahn- und Prozesskosten werden zusätzlich verrechnet, wobei pro Mahnschreiben
pauschal EUR 25,00 für Personal-, Zeit- und Geschäftsaufwand verrechnet werden.
Gerät der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus Teilrechnungen oder gemäß dem Zahlungsplan
in Verzug, ist der AN berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Arbeiten einzustellen und unter Setzung
einer 10-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu
machen.
8. Unterbleiben der Ausführung:
Unterbleibt die Ausführung des Auftrages oder von Teilen davon
aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, ist der AN berechtigt, ein angemessenes Entgelt für
den Entfall des Auftrages zu verrechnen, wobei dieses mit einer Pauschale von 15% des
Nettoauftragswertes zzgl. USt. vereinbart wird.
Erfolgt jedoch die Leistungsverweigerung des AG oder das Unterbleiben der Ausführung der Arbeiten
so kurzfristig, dass der AN keinen Ersatzauftrag ausführen kann, so hat der AG das volle Entgelt
hierfür – unter Abzug von ersparten Materialkosten – zu leisten.
Für Konsumenten gilt zudem nachstehender Satz: Der AN wird dem AG die Gründe mitteilen, warum
er infolge Unterbleibens der Arbeit sich weder etwas erspart, noch anderwärtige Verwendung
erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 27a KSchG).
Wird die Ausführung der Arbeiten nur zeitlich verzögert, so ist der AN berechtigt, Stehzeiten für die
eingesetzten Mitarbeiter und zusätzlichen Fahrtzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen.
9. Gewährleistung und Schadenersatz:
Die Frist für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder
Gewährleistungsansprüchen beträgt 3 Monate ab der Mitteilung des AN gegenüber dem AG, dass die
beauftragten Leistungen fertiggestellt worden sind. Ansprüche hat der AG schriftlich gegenüber dem
AN geltend zu machen. Dabei ist eine detaillierte Beschreibung des Mangels bei
Gewährleistungsansprüchen bzw. eine schlüssige und mit Belegen versehene Schadensaufstellung im
Falle von Schadenersatzforderungen anzuschließen.
Macht der AG gegenüber dem AN Forderungen aus Gewährleistung fristgerecht geltend, darf der AN
den Gewährleistungsbehelf wählen und sind ihm zumindest zwei Mangelbehebungsversuche
innerhalb angemessener Zeit zuzugestehen.
Der AN kann sich von Gewährleistungsverpflichtungen durch eine pauschale Abschlagszahlung in
Höhe der Hälfte der für Schadenersatz nachstehend geregelten Höchstbeträge gegenüber dem AG
befreien.
Betreffend Schadenersatzansprüche des AG gegenüber dem AN gilt:
Ein Schadenersatzanspruch des AG gegenüber dem AN ist für entgangenen Gewinn und immaterielle
Schäden gänzlich ausgeschlossen. Die Anwendung des § 1298 ABGB ist ausgeschlossen. Insbesondere
haftet der AN nicht für einen Erfolg oder Ertragsmöglichkeiten des AG. Sonstige
Schadenersatzforderungen (ausgenommen Personenschäden) des AG gegenüber dem AN sind auf
die Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, wobei der AG die Beweislast für diesen
Verschuldensgrad trägt, beschränkt.
Der Höhe nach ist die Summe aller Schadenersatzansprüche des AG aus einem Vertragsverhältnis
gegenüber dem AN, mit dem 5-fachen Nettowerklohn, den der AG an den AN bezahlt hat, jedenfalls
aber mit einem Deckelungsbetrag von EUR 30.000,00 (brutto) begrenzt. Wurden Arbeiten durch den
AN unentgeltlich vorgenommen oder hat der AG noch keine Zahlung geleistet, sind
Schadenersatzansprüche mit EUR 5.000,00 brutto der Höhe nach begrenzt.
Für Konsumenten gilt davon abweichend, Folgendes: Es gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbestimmungen. Der AN haftet dem AG gegenüber für Schäden wegen leichter
Fahrlässigkeit des AN (ausgenommen Personenschäden) nicht.
Für allfällige Gewährleistungsarbeiten hat der AG dem AN Zutritt zum Gewährleistungsobjekt zu
gestatten. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN auf Anordnung des AG außerhalb der
normalen Geschäftszeiten durchzuführen hat, sind dem AN dadurch entstehende Mehrkosten zu
vergüten.
10. Pläne, Skizzen und Ausführungsunterlagen:
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen
(Pläne, Bescheide, Bewilligungen udgl.) sind vom AG auf seine Kosten so rechtzeitig zu beschaffen
und bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße und angemessene Arbeitsvorbereitung und Prüfung
durch den AN erfolgen kann.
Zudem hat der AG den AN schriftlich auf etwaige unterirdische Leitungen, Installationen, Bauten,
Gesteinsformationen, Verwerfungen, Wasservorkommen udgl. hinzuweisen, die einen Einfluss auf
die Werkausführung haben könnten.
Beauftragt der AG den AN zur Durchführung von Leistungen, die auf einer geistigen Schöpfung eines
Dritten basieren, hat der AG selbst die notwendigen Genehmigungen vom berechtigten Dritten
einzuholen, widrigenfalls der AG den AN schad- und klaglos zu halten hat.
Die vom AN hergestellten Pläne und Skizzen, Kostenvoranschläge und Unterlagen, stellen geistiges
Eigentum des AN dar, der AG ist nicht berechtigt, diese zu verwenden, weiterzugeben, zu
vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die vom AN beigestellt oder entstanden
sind, bleiben geistiges Eigentum des AN. Die Verwendung dieser Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und
zur Verfügungstellung bedarf die ausdrückliche Zustimmung des AN. Der Kunde verpflichtet sich
weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten
gegenüber.
11. Anschlüsse und Beschaffenheit der Arbeitsstelle:
Der AG stellt dem AN den erforderlichen Wasser- und Stromanschluss kostenlos in der für die
Leistungserbringung notwendigen Dimension sowie ein WC an der Arbeitsstelle zur Verfügung. Die
Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und Lagerplätze sowie allfällig
notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der AG hat dafür vorzusorgen, dass ausreichend Sicherungspunkte und Absturzsicherungen
vorhanden sind, die es den AN und seine Leute ermöglichen, die Arbeitsschutzvorschriften
einzuhalten und Unfälle zu vermeiden.
Baustellenabfälle sind vom AG fachgerecht zu entsorgen. Dazu wird der AG dem AN geeignete
Container und Behältnisse in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellen und auf seine Kosten
entsorgen. Unterlässt der AG diese Verpflichtung, wird der AN Aufwendungen betreffend die
Baustellabfälle zu angemessenen Preisen zusätzlich in Rechnung stellen.
Der AG hat zu gewährleisten und vorzusehen, dass die Arbeitsstelle mit gängigen Schwerfahrzeugen
(LKW, Kranwagen, Hebebühnen und Mobilkräne, Bagger etc) erreichbar und für die Befahrung
ausreichend befestigt und zugelassen ist. Diese Fahrzeuge können 50 Tonnen und mehr wiegen.
Achslasten über 12 Tonnen sind möglich. Diese Gewichte können dazu führen, dass insbesondere
Asphalt in Randbereichen bricht oder Straßenbankette nachgeben. Für die Zufahrt mit LKW ist
zumindest eine Breite von 3,5 Meter und eine Höhe von 4,5 Meter vorzusehen.
Gewichtsbeschränkungen auf Zufahrtswegen hat der AG bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.
Ist dem AN eine unzureichende Tragfähigkeit der Zufahrtswege nicht erkennbar oder nicht vom AG
bekannt gegeben worden, hat der AG dem AN alle daraus entstehenden Schäden zu ersetzen und
den AN, bei Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos zu halten. Insbesondere für
Mobilkräne muss die Zufahrt zur Entladestelle oder dem Aufstellungsort hohe Festigkeit und
Stabilität aufweisen und das Gesamtgewicht des/der Fahrzeuge/s tragen können. Schutzmaßnahmen
zur Schadensvermeidung, die Einholung allfälliger behördlicher Genehmigungen, aber auch die
Reinigung der Fahrbahn hat der AG zu veranlassen. Der AN hat das Recht, das Befahren oder die
Aufstellung von Geräten und Fahrzeugen abzulehnen, wenn Sicherheitsbedenken bestehen und
keine sichere Alternative durch den AG bereitgestellt wird.
Unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen sowie unterirdische Einbauten sind vom AG zu erheben
und dem AN schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls der AG den AN schad- und klaglos zu halten hat.
Dem AG wird der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung und die Versicherung des
Bauplatzes empfohlen.
12. Hinweise und Rechtsbelehrung:
a) Bauarbeiterkoordinationsgesetz (BauKG): Der AG hat die gesetzlichen Verpflichtungen aus
dem BauKG (abrufbar unter www.ris.bka.gv.at) zu beachten und erforderlichenfalls für die
fristgerechte Bestellung geeigneter Planungs- und Baustellenkoordinatoren auf eigene
Kosten zu sorgen. Ohne ausdrückliche und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende
Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN besteht keine Verpflichtung des AN, Aufgaben
oder Funktionen gemäß BauKG zu übernehmen.
b) Der AN verfügt über die Gewerbeberechtigung der Elektrotechnik gemäß § 99 GewO,
eingeschränkt auf die Errichtung von Blitzschutzanlagen.
c) Sicherheitsunterweisungen: Der AN hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die
Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle Sorge zu tragen. Dies
beinhaltet u.a. auch, nachweislich Personen, die sich auf der Baustelle aufhalten, über
Sicherheitsmaßnahmen zu informieren und ggf. bei Verstößen und Gefahren Abhilfe schaffen
zu können.
13. Fotodokumentation:
Der AN ist berechtigt, Lichtbilder der auftragsgegenständlichen Örtlichkeiten (Baustellen) zur
Dokumentation der Leistungen und zur Verwendung in unternehmenseigenen Werbemedien
anzufertigen und zu verwenden. Werden Personen mitabgelichtet, so ist entweder ihre ausdrückliche
Zustimmung einzuholen oder eine ausreichende Anonymisierung vorzunehmen. Dem AN ist es auch
gestattet, durch automatisierte Fotovorrichtungen Zeitrafferaufnahmen von Baustellen anzufertigen.
14. Angebotsbindungsfrist und -annahme, Arbeitsbeginn und Leistungszeitraum:
Dieses Angebot ist 14 Tage gültig.
Der Vertrag kommt zustande, wenn das vom AG unterzeichnete Angebot und die vom AG
unterzeichneten Vertragsbedingungen dem AN innerhalb von 14 Tagen zugehen (postalisch oder per
Email: office@weberblitz.at).
Die Arbeiten werden vom AN binnen 4 Wochen (sofern kein anderer Zeitpunkt ausdrücklich
vereinbart wurde) ab Zugang des unterzeichneten Angebotes begonnen, sofern die Voraussetzungen
laut diesen Vertragsbedingungen vorliegen und allenfalls zu leistende Vorauszahlungen vom AG
geleistet wurden.